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§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur - BhV des Bundes

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Der beliebte Ratgeber "Die Beihilfe" informiert Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte, Beamtenanwärter, Referendare, Lehramtsanwärter, Ruhestandsbeamte) über das Beihilferecht im Bund und in den Ländern.

Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt, dennoch orientieren sich viele Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Der Ratgeber erläutert die Beihilfevorschriften des Bundes, vom Bund abweichende Landesvorschriften werden in einem eigenen Kapitel dargestellt und kommentiert. Die BhV sind im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service finden Sie ein ausführliches Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken. Den beliebten Ratgeber können Sie hier für nur 7,50 Euro bestellen.

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Zur Übersicht der Beihilfevorschriften des Bundes – BhV

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§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
 

(1) 1Diese Vorschrift regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen. 2Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

(2) Diese Vorschrift gilt für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst sowie Versorgungsempfänger des Bundes.

(3) 1Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. 2Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

(4) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale gewährt.

Hinweise zu § 1
1. Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird.
2. Die Vorschriften gelten sinngemäß für die in einem öffentlich- rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehenden Personen, soweit sie keine Ansprüche nach § 27 AbgG haben, und für die Versorgungsempfänger aus diesem Personenkreis.









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