Beihilferecht in Bund und Ländern

...

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht
Aus der Praxis für die Praxis: für Mitarbeiter/innen von Behörden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes; auch für Personalräte und andere Interessierte geeignet. Termine für das Jahr 2021 und Orte >>>www.die-oeffentliche-verwaltung.de


 

Beihilferecht mit TIPPS zu Reha, Kur und Kliniken

245 Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

249 Versicherungsschutz für alle

258 Pflegeversicherung als Zweig der Sozialversicherung

260 Pflegebedürftigkeit

268 Die private Krankenversicherung (PKV)

273 Basistarif in der privaten Krankenversicherung

277 Das Beihilferecht des Bundes

278 Beihilfeberechtigung (§ 2 BBhV)

284 Berücksichtigungsfähige Personen (§ 4 BBhV)

285 Bemessungssätze in der Beihilfe (§ 46 BBhV)

288 Beihilfeantrag (§ 51 BBhV)

290 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

294 Nicht beihilfefähige Aufwendungen (§ 8 BBhV)

296 Eigenbehalte und Belastungsgrenzen (§§ 49 und 50 BBhV)

298 Aufwendungen bei Krankheit

307 Zahnärztliche Leistungen (§§ 14 ff. BBhV)

312 Dauernde Pflegebedürftigkeit (§§ 37 BBhV ff.)

325 Rehabilitation und Kurorte gemäß Kurorteverzeichnis; 330 Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen

342 Allgemeine Informationen zur medizinischen Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung

344 Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union entstanden sind

345 Beihilferegelungen in den Ländern


 Kostendämpfungspauschale nicht rechtswidrig

Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, Beamten eine pauschalierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten („Kostendämpfungspauschale“) aufzuerlegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren zur Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung entschieden. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von Beihilfe für Krankheitskosten ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichtet waren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können.
Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert. Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird, d.h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt.
(BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07 – Urteile vom 20. März 2008)  


Ausgabe 2018 


PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Landesbeamte geeignet. Sie können Sie zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

 

.

.

Allgemeines zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zum Beihilferecht

Die Beihilfe ist das eigenständige Krankensicherungssystem für die Beamten und Richter. Für Soldaten – und teilweise Beamte in den Vollzugsdiensten – kann die Krankensicherung auch in Form der sog. Heilfürsorge oder truppenärztlicher Versorgung ausgestaltet sein. Zusätzlich bestehen Sonderregelungen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen („Postbeamtenkrankenkasse“) bzw. Bahn („KVB“).

Das Beihilfesystem umfasst die Aufwendungen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen. Die Leistungen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge des Beamten in Form der Restkostenabsicherung der privaten Krankenversicherung, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

Auch für Personen, die (freie) Heilfürsorge erhalten, sind die Beihilfevorschriften relevant: Beihilfe wird berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie Soldaten im Ruhestand gewährt.

Leistungen des eigenständigen Beihilfesystems erfolgen im Gegensatz zum grundsätzlichen Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung als Kostenerstattung. Der Beamte, der nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält eine Rechnung als Privatpatient, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfebemessungssatz erstattet.

Der Beihilfesatz beträgt in der Regel
- 50 Prozent für aktive Beamte,
- 70 Prozent für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner und
- 80 Prozent für Kinder bzw. Waisen.

Geregelt ist die Gewährung von Beihilfeleistungen in den Beihilfeverordnungen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) sowie der Länder – jeweils aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen in den jeweiligen Beamtengesetzen. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es somit nicht. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben die Beihilfevorschriften des Bundes übernommen. In den anderen Ländern weichen die Vorschriften teilweise in geringem Umfang, teils jedoch auch erheblich ab. Beispiele hierfür sind die Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer), Zuzahlungen zu Medikamenten, Zuzahlungen bei sonstigen Leistungen bzw.
Kostendämpfungspauschalen oder Antragsgrenzen.

Im Taschenbuch "BEIHILFERECHT" wird der wesentliche Inhalt der Beihilferegelungen des Bundes dargestellt. Die geltenden aktuellen Bestimmungen der Länder werden insoweit erläutert, als sie in wichtigen Teilen von den Bundesregelungen abweichen. Wegen der Komplexität und der Fülle der Regelungen können auf dieser Seite nicht alle Einzelheiten dargestellt werden. Ausführliche Informationen zum Thema „Beihilferecht“ finden Sie auch unter www.beihilfe-online.de oder im beliebten Taschenbuch "Beihilferecht in Bund und Ländern", das Sie hier für 7,50 Euro bestellen können.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde festgelegt, dass Beamte zum 1. Januar 2009 ebenfalls über eine ergänzende Versicherung verfügen müssen – trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V. In der Regel wurde trotzdem schon bislang ergänzend zur Beihilfe des Dienstherrn durch die Beamten eine freiwillige private Krankenversicherung abgeschlossen.

Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

  2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch
1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2. in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. […]
  Auszug aus § 70 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG); § 17 Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung betrifft Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu einem Monat.

 

Dieses Buch widmet sich insbesondere der Beihilfe des Bundes – und ergänzend den Regelungen der einzelnen Bundesländer. Trotzdem ist es unerlässlich, zusätzlich auf die gesetzliche und die private Krankenversicherung einzugehen: Während die Beihilfe nur im Zusammenspiel mit der privaten Krankenversicherung ihre Wirkung entfaltet, stellt für viele Beamte und Versorgungsempfänger die gesetzliche Krankenversicherung mit der Beihilfe als „kleiner Ergänzung“ das alleinige Sicherungssystem dar.

Das BEIHILFERECHT regelt für die 3,2 Mio. Beamtinnen und Beamte, Beamtenanwärter/innen, Referendare, Lehramtsanwärter und Ruhestandsbeamte die Krankenfürsorge. Im handlichen Taschenbuch wird auf mehr als 300 Seiten das komplexe Beihilferecht erläutert, u.a. sind dort die Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) dokumentiert.

Vom Bund abweichende Landesvorschriften werden in einem eigenen Kapitel kommentiert. Die BBhV ist im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service enthält das Buch ein ausführliches Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken.
Das beliebte Taschenbuch können Sie hier für nur 7,50 Euro bestellen.


 

Internetseiten zum Beihilferecht:

  Kurzbeschreibung  

 Internetadresse 

  Domaininhaber  

Informationen zum Beihilferecht
des Bundes und der Länder

www.beihilfe-online.de INFO-SERVICE
Öffentlicher Dienst/Beamte

Vorschriften und Hinweise zum
Beihilferecht in Bund und Ländern  

www.beihilfevorschriften.de INFO-SERVICE
Öffentlicher Dienst/Beamte
Überblick zum Beihilferecht  www.beihilferecht.de  Gudrun Vieten, Marketing Öffentlicher Dienst

mehr zu: Beihilferecht
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.finanzbeamte-online.de © 2024