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Allgemeines zur Besoldung
Die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Die Gesetzesbindung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Besoldung orientiert sich nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern ausschließlich am übertragenen statusrechtlichen Amt. Voraussetzung für die Übertragung ist eine dem Amt entsprechende freie Planstelle, ohne die eine Ernennung keine besoldungsrechtliche Wirkung hat.
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Beamtinnen und Beamte führen die Amtsbezeichnung des jeweils übertragenen Amtes. Sie sind in den Besoldungsordnungen A, B und C bzw. W ausgewiesen.
Die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind den Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 – in aufsteigender Reihenfolge – zugeordnet. Die Besoldungsgruppe A 1 wurde mit dem 6. Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) abgeschafft. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 ebenfalls aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht Festgehälter vor. Soldaten sind in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt, für sie gelten die entsprechenden Vorschriften. Die Ämter und die ihnen entsprechenden Dienstbezüge der Professoren, Hochschulassistenten und Dozenten sind in der Besoldungsordnung W (W1 bis W3) geregelt. Für bereits ins Amt eingesetzte Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen gilt ein Optionsmodell, nach dem sie im alten System der C-Besoldung verbleiben können (C1 bis C4). Allerdings erhalten sie keine neuen Berufungs- und Bleibezuschüsse mehr. Sie können auf Antrag jederzeit in das neue System wechseln. Richterinnen und Richter erhalten ihre Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter).
Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsdienstbezüge. Ferner gehören zur Besoldung sonstige Bezüge, wie beispielsweise Anwärterbezüge, die Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und das Urlaubsgeld. Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten in den neuen Bundesländern betragen seit dem 1. Januar 2004 92,5 Prozent der West-Besoldung.
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