Bundesbeamtengesetz (BBG): § 138 Anwendungsbereich

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 138 Anwendungsbereich

 

Abschnitt 12

Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

§ 138 Anwendungsbereich

Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.


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Red 20260113 / Red 20250727

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